Steuerkanzlei Numberger

Christine Numberger, Steuerberaterin/vereidigte Buchprüferin  -  kompetent - individuell  -  aktiv

 

Mein online-Service für Sie

Auf meiner Webseite biete ich meinen Mandanten, einen umfangreichen und informativen Service, stelle tagesaktuelle Informationen zu den Themen Steuern, Buchführung, Bilanzierung, Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Bilanzrecht, sowie Sozialversicherung, für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Bitte melden Sie sich zu diesem - für Sie kostenlosen -Service nachstehend unter "Mandantenbrief" mit Login an

Um diesen Service nutzen zu können, benötigen Sie ein Passwort, das Sie beim erstmaligen Anmelden selbst vergeben und das nur Ihnen bekannt ist. Sollten Sie Ihr Passwort einmal vergessen haben, lassen Sie sich Ihr Passwort einfach zurücksetzen und melden sich dann wieder neu an. Der Datenschutz bleibt hier in jedem Fall zu 100 % gewahrt.

Ihr Zugang zum "geschützten Bereich" wird dann umgehend freigeschaltet. 

Gehen Sie hierzu wie folgt vor:

1. Klicken Sie nachfolgend auf  "Login"  und öffnen damit das Fenster für die Benutzer-    Registrierung

2. Gehen Sie dann auf den Button "als Benutzer registrieren"

3. Geben Sie Ihren Namen und die vollständige E-Mail-Adresse ein. Die Eingabe der Mandant-Nummer ist nicht erforderlich.

4. Klicken Sie nun auf "registrieren"

Sie werden dann innerhalb weniger Tage freigeschaltet und haben damit künftig jederzeit Zugang zu den aktuellen Infos, zu den Checklisten und sonstigen Formularen. 

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Dienstag, 07.05.2024

Unternehmer führt für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten aus - Kfz-Steuerbefreiung für eigens dafür angeschafftes Kfz rechtmäßig

Die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge kann auch ein Unternehmer beanspruchen, der im Auftrag von Hessen-Forst tätig ist. Die Befreiung von der Kfz-Steuer kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, das ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 5 K 1499/20).

Geklagt hatte ein Unternehmer, der Forstarbeiten u. a. in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes (Hessen-Forst) erbringt. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beantragte, nutzte er im Wesentlichen zur Nutzholzgewinnung und für „Nebenarbeiten“ beim Holzeinschlag, z. B. der Säuberung eines öffentlichen Parkplatzes nach dem Entasten und Verladen der Stämme. Das Hauptzollamt war der Ansicht, dass Lohnarbeiten für Kommunen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllten. Denn land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stellten für sich allein keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass er für Betriebe gewerblicher Art tätig geworden sei, die mit (anderen) forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar seien. Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und seines Gewichts auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen und extra für diesen Zweck angeschafft worden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die durchgeführten Arbeiten für die Kommunen bzw. den hessischen Landesbetrieb Hessen-Forst stellten auch Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Gesetzes dar. Irrelevant sei dabei, wie groß ein Betrieb sei und welchen Ertrag er abwerfe. Maßgebend sei nur, dass Grundstücksflächen vorlägen, die tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt würden. Es gebe auch keinen Grund dies für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer anders zu beurteilen. Auch wenn die forstwirtschaftliche Betätigung der Kommunen (ertragsteuerlich) nicht gesondert erfasst werde und auch regelmäßig nicht organisatorisch verselbstständigt sei, stelle die Verwertung von Holz aus im kommunalen Eigentum stehenden (Nutz-)Wäldern eine wirtschaftliche Betätigung dieser Kommunen dar, die sich von anderen – insbesondere hoheitlichen – Tätigkeiten deutlich unterscheide. Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG solle eine Entlastung der Land- und Forstwirtschaft bezwecken und die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen. Dabei mache es aus Sicht des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfinde.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 

Infothek: Tagesaktuelle Themen, Termine und Tipps

 

In der Infothek finden Sie tagesaktuelle Nachrichten zu den Themen Steuern, Wirtschaft und Recht.    Um die Beiträge vollständig lesen zu können, benötigen Sie Zugangsdaten, die ich Ihnen gerne bereitstelle.  

Ältere Nachrichten finden Sie über dem Link "zum Archiv" rechts. 

 Mandanten-Monatsinformation

Mein Mandantenbrief bietet Ihnen monatlich Aktuelles zu den Themen Steuern, Recht und Wirtschaft. Der Mandantenbrief steht allen registrierten Benutzern kostenlos zur Verfügung.

Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.